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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich
a) Allen Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EPC – EDV Partner Consulting sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen zwischen dem Kunden und EPC – EDV Partner Consulting.
b) Kunden sind Unternehmer, d.h. natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, bei der es sich um Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2. Angebot und Vertragsschluss
a) Angebote von EPC – EDV Partner Consulting sind in Bezug zu Preisen, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen, freibleibend. Der Kunde ist 4 Wochen an sein Angebot gebunden.
b) Ein Vertrag kommt entweder nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch EPC – EDV Partner Consulting zu Stande, oder durch die Annahme der ersten Leistung durch den Kunden. Falls EPC – EDV Partner Consulting der Angebotsannahme des Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht.
c) Eine andere Regelung gilt nur im Falle eines ausdrücklich als bindend bezeichnetem Angebotes von EPC – EDV Partner Consulting, soweit dieses durch schriftliche Erklärung des Kunden fristgemäß angenommen wird.

3. Zahlungsbedingungen
a) Sowie nicht anders vermerkt, verstehen sich alle Preise netto in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
b) Die Lizenzen und Wartungsgebühren sind ab Überlassung der Software bzw. Hardware fällig. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, werden sämtliche Rechnungsbeträge sofort fällig und sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu tilgen.
c) Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug.
d) Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
e) EPC – EDV Partner Consulting behält sich vor, höhere gesetzliche Verzugszinsen oder einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Übertragbarkeit
a) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch EPC – EDV Partner Consulting anerkannt werden.
b) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte gegenüber EPC – EDV Partner Consulting nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
c) Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EPC – EDV Partner Consulting.

5. Lieferzeit
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist EPC – EDV Partner Consulting zu Teilleistungen berechtigt.

6. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet EPC – EDV Partner Consulting unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Gewähr wie folgt:
a) Sachmängel EPC – EDV Partner Consulting weist darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Funktionsstörungen von Computerprogrammen selbst bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.
b) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
c) EPC – EDV Partner Consulting gewährleistet, dass die Beschaffenheit der Programme bei vertragsgemäßem Einsatz den angegebenen Vorgaben entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist.
d) Bei Mängel der gelieferten Programme ist PC – EDV Partner Consulting zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
e) Im Falle von otwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde EPC – EDV Partner Consulting die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ausnahmen bilden dringende Fälle von Gefährdung der Betriebssicherheit des Kunden, oder bei Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Sollten diese Fälle nicht unverzüglich gemeldet worden sein, ist EPC – EDV Partner Consulting von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurück treten.
g) Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit oder geringfügiger Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
h) Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Soft- und Hardware sofort nach Lieferung auf Vollständigkeit und feststellbare Mängel zu überprüfen. Sowie die Funktionsfähigkeit zugrunde liegender Programmfunktionen vorzunehmen.
i) Mängel, die hierbei festgestellt werden bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten festgestellt werden können, müssen EPC – EDV Partner Consulting innerhalb einer First von zwei Wochen ab Lieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat die geltend gemachten Mängel möglichst detailliert zu beschreiben.
j) Mängel, die auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
k) Bei Verletzung der Rügepflicht ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
l) Greift der Kunde in gelieferte Soft- bzw. Hardware ein, so entfällt eine Verpflichtung von EPC – EDV Partner Consulting zur Gewährleistung für den daraus entstandenen Schaden. Als „Eingriff“ gelten auch Modifikationen der Software oder deren Dekompilierung.
m) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von EPC – EDV Partner Consulting nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

7. Rechtsmängel
a) Führt die Benutzung der gelieferten Software zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird EPC – EDV Partner Consulting dem Kunden auf dessen Kosten grundsätzlich das Recht auf weiteren Gebrauch verschaffen, oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich sein, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch EPC – EDV Partner Consulting ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
b) Darüber hinaus wird EPC – EDV Partner Consulting den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen. Die in Abschnitt VI 11 EPC – EDV Partner Consulting treffenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde EPC – EDV Partner Consulting unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet. Der Kunde EPC – EDV Partner Consulting in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. EPC – EDV Partner Consulting die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI 11 ermöglicht.
c) EPC – EDV Partner Consulting alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung der Kunden beruht die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.

8. Haftung
a) Wenn EPC-EDV Partner Consulting die gelieferte Soft- bzw. Hardware selbst verschuldet hat. von EPC – EDV Partner Consulting infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Haupt- und Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware – vom Verwender nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet EPC – EDV Partner Consulting nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder deren Abwesenheit garantiert wurde. Bei Mängeln der gelieferten Soft- bzw. Hardware, soweit für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet EPC – EDV Partner Consulting auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In dem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit EPC – EDV Partner Consulting haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von EPC – EDV Partner Consulting beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Eigentumsvorbehalt
a) EPC – EDV Partner Consulting das Eigentum an gelieferten Produkten vor. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit EPC – EDV Partner Consulting zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen oder später entstehenden Forderungen behält sichÜbersteigt der Wert der für EPC – EDV Partner Consulting bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist EPC – EDV Partner Consulting auf Verlangen des Kunden verpflichtet, entsprechende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.
b) Bei vertragswidrigen Verhalten, bei Zahlungsverzug, oder bei zu erwartender Zahlungseinstellung ist EPC – EDV Partner Consulting berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Damit erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Soft- bzw. Hardware. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht und die überlassenen Produkte müssen zurückgegeben werden.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung ungültig sein oder werden, bleibt der Vertrag bzw. die Vereinbarung samt aller übrigen Bestimmungen gültig. Die beanstandete Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. EPC – EDV Partner Consulting ist berechtigt, Verträge bzw. Vereinbarungen mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an einen möglichen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit sich EPC – EDV Partner Consulting für die Erbringung der geschuldeten Leistung verbürgt.

12. Gerichtsstand /Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz, Österreich. Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen EPC – EDV Partner Consulting und Kunden, gilt das österreichisches Recht. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischen Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

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